Satzung
Des
1.S.G.C.Westenholz e.V.
§ 1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen 1.Swin Golf Club Westenholz e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist das Cafe Le Swin der Familie Meiwes
Wiebeler Str.24 in 33129 Delbrück-Westenholz.
§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Swin Golf
Sports
Insbesondere verwirklicht durch
- Durchführung eines regelmäßigen Spielbetriebes
- Organisation und Durchführung von Turnieren
- Vermittlung des Swin Golf Spiels an Kinder und Jugendliche
- Pflege der Gemeinschaft durch geselliges Beisammensein der
- Mitglieder.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts,, Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie
eigenwirtschaftlich Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
fremd sind
Begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
1. Erweb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein darf grundsätzlich der Schriftform.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre benötigen die Einwilligung
Durch Unterschrift eines Erziehungsberechtigen.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
a) Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Die Mitgliedschaft kann jährlich bis zum 30. November für das
folgende
Jahr gekündigt werden.
Einmal gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.
b) Die Mitgliedschaft kann außerdem durch Ausschluss enden .Der
Ausschluss
Aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig .Über den
Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied
mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme ist in der über den
Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen .Der
Ausschluss des Mitgliedes wird sofort mit Beschlussfassung
wirksam. Der Ausschuss soll dem Mitglied, wenn es bei der
Beschlussfassung nicht anwesend war durch den Vorstand
unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
c) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der
Mitgliedschaft aus dem
Verein aus .Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt , wenn der
Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb einer Saison, jedoch bis
spätestens zum jeweiligen Jahresende nach schriftlicher
Aufforderung durch den Vorstand gezahlt hat. In der Mahnung muss
auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen
werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als
unzustellbar zurück kommt .Die Streichung der Mitgliedschaft
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§ 5
Beiträge
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben .Seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist vor der Saison, also im
März/April des
Jeweiligen Jahres zu zahlen .Eine Aufnahmegebühr wird nicht
erhoben.
§ 6
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
a)der Vorstand (vgl.§7)
b) die Mitgliederversammlung (vgl.§8)
§ 7
Der Vorstand (§26BGB) besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Die Ämter des Kassierers und des Schriftführers können vom
Vorstand mit übernommen werden. Je zwei Vorstandmitglieder
vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 2 Jahren in Amt bestellt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands des nächsten
Vorstands im Amt.
Der 1. Vorsitzende wird bei geraden Jahrszahlen alle zwei Jahre
neu gewählt.
Der 2.und 3. Vorsitzende wird bei ungraden Jahreszahlen alle
zwei Jahre neu gewählt.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem
Ausscheiden aus dem Verein.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1) Aufgaben
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstands
die Prüfung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstands,
Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern.
2) Berufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung
ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins fordert ,jedoch mindestens
b) einmal jährlich im September eines Kalenderjahres
c) bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds binnen 3 Monaten.
In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der
Vorstand der zu berufenden
Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche)
Jahresrechnung vorzulegen;
die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss
zu fassen.
3) Form der Berufung Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
schriftlich mit Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu berufen. Die Frist beginnt mit
dem Tage der Absendung der Einladung an die bekannte
Mitgliederanschrift.
4) Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
4) Beschlussfassung
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung
der Satzung enthält ,ist eine Mehrheit von3/4 der erscheinen
Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereines ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder
erforderlich.
§ 9
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Das Vereinsvermögen fällt an eine karitative Einrichtung.
Delbrück- Westenholz den 7.11.2004